BAG - Beschluss vom 09.07.2013
1 ABR 19/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 334
AuR 2013, 459
BAGE 145, 330
BB 2013, 2676
DB 2013, 2569
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 12
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 66/11
ArbG Braunschweig, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/10

Ermächtigung des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 19/12

DRsp Nr. 2013/21556

Ermächtigung des Arbeitgebers

In einem Einigungsstellenspruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen. Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 87 Abs. 2 BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats kann in einem Einigungsstellenspruch nicht durch das für personelle Einzelmaßnahmen geltende Verfahren ersetzt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor. Dies gilt auch in Eilfällen. Auf ein solches Verfahren können sich die Betriebsparteien allenfalls in einer Betriebsvereinbarung verständigen.