LAG Niedersachsen, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 66/11
ArbG Braunschweig, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/10
Ermächtigung des Arbeitgebers
BAG, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 19/12
DRsp Nr. 2013/21556
Ermächtigung des Arbeitgebers
In einem Einigungsstellenspruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen.Orientierungssätze:1. Die Regelung in § 87 Abs. 2BetrVG über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats kann in einem Einigungsstellenspruch nicht durch das für personelle Einzelmaßnahmen geltende Verfahren ersetzt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor. Dies gilt auch in Eilfällen. Auf ein solches Verfahren können sich die Betriebsparteien allenfalls in einer Betriebsvereinbarung verständigen.
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