LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.02.2012
9 TaBV 66/11
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 31/10

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zu Gestaltung und Verbindlichkeit von Dienstplänen bei Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 66/11

DRsp Nr. 2012/6590

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zu Gestaltung und Verbindlichkeit von Dienstplänen bei Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung über die Aufstellung und Änderung von Dienstplänen, die keine eigenen Grundsätze und Kriterien zur Verteilung der Dienste auf die Arbeitnehmer vorsieht, kann die Erstellung des Dienstplanes nicht allein dem Arbeitgeber übertragen und die Mitwirkung des Betriebsrates auf ein Widerspruchsrecht mit anschließender Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle beschränken. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verfahrensmäßige Ordnung zur Aufstellung der Dienstpläne, die anstelle der materiellen Regelung treten soll, nicht sicherstellt, dass ein mitbestimmter Dienstplan bis zum Beginn der nächsten Dienstplanperiode aufgestellt ist. Ein Spruch der Einigungsstelle mit diesem Inhalt ist unwirksam, weil er einen unzulässigen Verzicht des Betriebsrates beinhaltet.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 08.03.2011, 2 BV 31/10, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4;

Gründe: