BAG - Beschluss vom 08.12.2015
1 ABR 2/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 528; ZPO § 557; BGB § 139;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 139
AUR 2016, 381
AUR 2016, 382
ArbRB 2016, 202
BAGE 153, 318
BB 2016, 1524
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 16
EzA-SD 2016, 9
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 3/13
ArbG Stuttgart, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 160/12

Zulässigkeit der Aufhebung eines unzutreffenden Feststellungsausspruchs ... belastendes Rechtsmittelführers

BAG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 2/14

DRsp Nr. 2016/7386

Zulässigkeit der Aufhebung eines unzutreffenden Feststellungsausspruchs ... belastendes Rechtsmittelführers

Der Feststellungsausspruch in einem Beschluss, der wegen der unzutreffenden Annahme eines (Teil-)Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit aufzuheben, als der Ausspruch zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) greift in solch einem Fall nicht. Orientierungssätze: 1. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis. Er umfasst die Prüfung, ob der Spruch der Einigungsstelle ganz oder teilweise unwirksam ist. 2. Die Teilunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.