LAG Baden-Württemberg, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 3/13
ArbG Stuttgart, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 160/12
Zulässigkeit der Aufhebung eines unzutreffenden Feststellungsausspruchs ... belastendes Rechtsmittelführers
BAG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 2/14
DRsp Nr. 2016/7386
Zulässigkeit der Aufhebung eines unzutreffenden Feststellungsausspruchs ... belastendes Rechtsmittelführers
Der Feststellungsausspruch in einem Beschluss, der wegen der unzutreffenden Annahme eines (Teil-)Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen erzeugen kann, ist in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auch insoweit aufzuheben, als der Ausspruch zugunsten des Rechtsmittelführers ergangen ist. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) greift in solch einem Fall nicht.Orientierungssätze:1. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis. Er umfasst die Prüfung, ob der Spruch der Einigungsstelle ganz oder teilweise unwirksam ist.2. Die Teilunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.
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