LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.11.2013
21 TaBV 3/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
NZA-RR 2014, 133
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 160/12

Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zur Schichtarbeit bei Beschränkung auf Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur DienstplanaufstellungFeststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei gesetzwidriger Bestimmung einer Zustimmungsfiktion für den Fall der Nichtäußerung sowie der Möglichkeit vorläufiger Durchführung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 21 TaBV 3/13

DRsp Nr. 2014/1955

Teilnichtiger Einigungsstellenspruch zur Schichtarbeit bei Beschränkung auf Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur DienstplanaufstellungFeststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs bei gesetzwidriger Bestimmung einer Zustimmungsfiktion für den Fall der Nichtäußerung sowie der Möglichkeit vorläufiger Durchführung

1. Beschränkt sich der Spruch einer Einigungsstelle auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen zur Dienstplanaufstellung durch den Arbeitgeber und die Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats hierauf und stellt er dabei gleichzeitig keine für den Arbeitgeber verbindlichen - zumindest abstrakten - Regelungen auf, die vom Arbeitgeber bei der Aufstellung des konkreten Dienstplans und für die Heranziehung von Arbeitnehmern hierzu zu beachten hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Verfahrensregelungen, soweit diese gegen gesetzlich Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat gem. den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen (im Anschluss an BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 -).2. Anwendungsfall der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats (Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.03.2013 - Az: 23 BV 160/12 - teilweise abgeändert.

1) 2) II. III.