LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.05.2022
12 TaBV 4/21
Normen:
DSGVO Art. 9 Abs. 1; SGB IX § 177; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/20

Bestimmtheitsgebot für den Antrag im BeschlussverfahrenAufgabenbezug für das Auskunftsbegehren des Betriebsrats bezüglich der Daten der schwerbehinderten Menschen im BetriebÜberwachungs- und aktive Förderpflicht des Betriebsrats für die schwerbehinderten Menschen im BetriebErforderlichkeit eines Schutzkonzepts des Betriebsrats bezüglich sensitiver personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 Abs. 1 DSGVO

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 12 TaBV 4/21

DRsp Nr. 2022/9473

Bestimmtheitsgebot für den Antrag im Beschlussverfahren Aufgabenbezug für das Auskunftsbegehren des Betriebsrats bezüglich der Daten der schwerbehinderten Menschen im Betrieb Überwachungs- und aktive Förderpflicht des Betriebsrats für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb Erforderlichkeit eines Schutzkonzepts des Betriebsrats bezüglich sensitiver personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 Abs. 1 DSGVO

1. Der nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG erforderliche Aufgabenbezug des Auskunftsbegehrens des Betriebsrates bezogen auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten/diesen gleichgestellten Menschen kann sich aus der geplanten Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl eines Wahlvorstandes im Vorfeld der geplanten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ergeben (vgl. auch §§ 176, 177 SGB IX, § 1 Abs. 2 S. 1 SchbVWO)2. Der erforderliche Aufgabenbezug kann sich ferner auch aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 SGB IX aufgrund der gesetztlich statuierten Überwachungs- und aktiven Förderungspflicht schwerbehinderter Menschen vorgelagert zur Ermittlung des Bedürfnisses/der Reichweite von Unterstützungsmaßnahmen ergeben. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass der Betriebsrat konkret eine bestimmte spezifische bereits geplante Maßnahme darlegt.