VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.12.2021
12 S 3227/21
Normen:
SGB VIII § 22a Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3041/21

Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzangebots durch Abwägung i.R.d. Kindeswohldienlichkeit; Berufen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kapazitätserschöpfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 12 S 3227/21

DRsp Nr. 2022/1210

Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzangebots durch Abwägung i.R.d. Kindeswohldienlichkeit; Berufen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kapazitätserschöpfung

1. Zur Bestimmung der qualitativen Zumutbarkeit eines - nicht dem Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten entsprechenden - Betreuungsplatzangebots nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bedarf es einer umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Wertungen der in § 22 und § 22a SGB VIII normierten Förderungsgrundsätze und -ziele, der allgemeinen Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts wie sie etwa in den Regelungen nach §§ 4, 8, 9 und § 80 Abs. 2 und 4 SGB VIII niedergelegt sind sowie der Kindeswohldienlichkeit. In diese Abwägung sind neben objektivierbaren Kriterien (wie etwa der Einsatz von geschulten Fachkräften) vor allem auch die individuellen Bedürfnisse des Kindes einzustellen.2. Beruft sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kapazitätserschöpfung, so trifft ihn eine Nachweisobliegenheit dahingehend, alles rechtlich und tatsächlich ihm Mögliche zum Nachweis eines bedarfsgerechten Platzangebots unternommen zu haben.