LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2021
5 Sa 105/20 E
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVöD/VKA Anl. 1 EG 6 und EG 8 und EG 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1076/19

Bestimmung des Arbeitsvorgangs bei der Tätigkeit im StandesamtEinheitlicher Arbeitsvorgang bei der Bearbeitung und Beurkundung von Eheschließungen und Sterbefällen mit und ohne AuslandsbezugTarifliche Bewertung der Bearbeitung von Eheschließungen und Sterbefällen mit Auslandsbezug

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 105/20 E

DRsp Nr. 2021/11336

Bestimmung des Arbeitsvorgangs bei der Tätigkeit im Standesamt Einheitlicher Arbeitsvorgang bei der Bearbeitung und Beurkundung von Eheschließungen und Sterbefällen mit und ohne Auslandsbezug Tarifliche Bewertung der Bearbeitung von Eheschließungen und Sterbefällen mit Auslandsbezug

Orientierungssatz: 1. Eheschließungen ohne Auslandsbezug und Eheschließungen mit Auslandsbezug als ein Arbeitsvorgang 2. Bei dem Arbeitsvorgang Eheschließungen liegen selbständige Leistungen im rechtlich erheblichen Umfang vor, daher Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA)

1. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengeführt werden. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen. 2. Bei den standesamtlichen Aufgaben der Eheschließung und Beurkundung der Eheschließungen und der Sterbefälle geht es jeweils um einheitliche Arbeitsergebnisse. Die dazu notwendigen Arbeitsschritte sind nicht voneinander getrennt bzw. dürfen wegen ihres engen Zusammenhangs bei der tariflichen Bewertung nicht voneinander getrennt werden.