LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
1 Sa 82/06
Normen:
TV-Sonderzahlungen (Elektrohandwerk) § 2 Ziffer 7 a, b ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1304/05

Bestimmung des Auszahlungstages einer tariflichen Sonderzahlung durch Betriebsvereinbarung - unwirksame Stundung durch Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 82/06

DRsp Nr. 2006/28075

Bestimmung des Auszahlungstages einer tariflichen Sonderzahlung durch Betriebsvereinbarung - unwirksame Stundung durch Betriebsvereinbarung

1. Sollen nach der Betriebsvereinbarung über den Auszahlungszeitpunkt des Restes einer tariflichen Sonderzahlung "die Betriebsparteien nach Abschluss des Geschäftsjahres 2004; d.h. nach Vorlage der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung, spätestens jedoch im März 2005" entscheiden, wird damit keine Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7 a TV-Sonderzahlungen getroffen, denn dieser Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass sie tatsächlich die Regelung des Auszahlungspunktes 31. März des Jahres 2005 enthält; vielmehr lässt sich dem Satz nur entnehmen, dass der Zeitpunkt gerade erst nach Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, spätestens jedoch im März 2005 bestimmt werden soll, womit nicht der Zeitpunkt der Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7 a TV-Sonderzahlungen sondern den Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung festgelegt wird.2. In bereits entstandene oder fällige Ansprüche des Arbeitnehmers können die Betriebsparteien nicht durch Stundung eingreifen.

Normenkette:

TV-Sonderzahlungen (Elektrohandwerk) § 2 Ziffer 7 a, b ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand: