LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2008
15 Sa 974/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 a.F.; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 318 Abs. 2 S. 2; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 23729/06

Bestimmung des Referenzwertes fiktiver Optionsrechte bei Übernahme von Aktien verbleibender Minderheitsaktionäre - gerichtliche Leistungsbestimmung bei Anpassung des Optionsprogramms - Verjährung der Ansprüche auf Einlösung der Aktienoption nach altem Recht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 974/08

DRsp Nr. 2009/3789

Bestimmung des Referenzwertes fiktiver Optionsrechte bei Übernahme von Aktien verbleibender Minderheitsaktionäre - gerichtliche Leistungsbestimmung bei Anpassung des Optionsprogramms - Verjährung der Ansprüche auf Einlösung der Aktienoption nach altem Recht

1. Soll eine Bestimmung durch eine Vertragspartei im Einvernehmen mit einem Dritten erfolgen, sind nicht die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB sondern die §§ 317 ff. BGB anzuwenden. 2. Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist die Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert; dabei steht dem Nichtkönnen gleich, wenn die Bestimmung durch mehrere erfolgen soll, die erforderliche Übereinstimmung aber nicht zustande kommt. 3. Im Falle der Übernahme von Aktien verbleibender Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) kann der Wert der Aktienoption nicht nach dem letzten möglichen Zeitpunkt, also der Eintragung des Squeeze-out, berechnet werden; das Squeeze-out ist vielmehr als einheitlicher Vorgang einer Umwandlungsmaßnahme zu bewerten, das mit der Veröffentlichung des Übernahmeangebots beginnt und mit der Eintragung des Squeeze-out endet.