LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2017
L 11 AS 404/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1280/13

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 404/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8899

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen Verfahren

Nach einer zulässigerweise erfolgten Verbindung sind die verschiedenen verbundenen Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 - S 22 AS 1280/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe

Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 EUR.