LAG Köln - Urteil vom 17.01.2006
9 Sa 1242/05
Normen:
AVR § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 Anlage 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 348/05

Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Abgeltung von Überstunden durch Vergütung und Freizeitausgleich - billiges Ermessen bei Änderung der Abgeltungsregelung für Rufbereitschaft

LAG Köln, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1242/05

DRsp Nr. 2006/19987

Bestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Abgeltung von Überstunden durch Vergütung und Freizeitausgleich - billiges Ermessen bei Änderung der Abgeltungsregelung für Rufbereitschaft

»1. Nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR hat der Arbeitgeber ein dauerhaftes Bestimmungsrecht zwischen einer Abgeltung durch Vergütung und Freizeitausgleich, wobei auch beide Abgeltungsformen miteinander kombiniert werden können.2. Der Arbeitgeber verletzt nicht die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn er auf dem Hintergrund der Krise im Gesundheitswesen die Bedingungen für alle Beschäftigten eines Krankenhauses verschlechtert und dabei für die Beschäftigten in der technischen Abteilung die Abgeltung der Rufbereitschaft ändert (Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung).«

Normenkette:

AVR § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 Anlage 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie die Rufbereitschaft des Klägers zu vergüten ist.