LAG Köln - Urteil vom 18.01.2022
4 Sa 329/21
Normen:
BGB § 241; BGB § 611a; GG Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1996/20

Betankung des privaten Wohnmobils kein fristloser KündigungsgrundNutzung einer Tankkarte zu privaten Zwecken als KündigungsgrundGestattung privater Nutzung einer Tankkarte durch jahrelange DuldungArbeiten an privatem Motorrad als KündigungsgrundAuflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen wahrheitswidrigem Vortrag

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 329/21

DRsp Nr. 2022/6359

Betankung des privaten Wohnmobils kein fristloser Kündigungsgrund Nutzung einer Tankkarte zu privaten Zwecken als Kündigungsgrund Gestattung privater Nutzung einer Tankkarte durch jahrelange Duldung Arbeiten an privatem Motorrad als Kündigungsgrund Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen wahrheitswidrigem Vortrag

Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlich fristlosen Kündigung u.a. wegen der Nutzung einer Tankkarte sowie zur Anwendbarkeit des KSchG

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.02.2021 - 6 Ca 1996/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15.10.2020 aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.10.2020 aufgelöst worden ist.

3.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.09.2020 aufgelöst worden ist.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Betriebsleiter weiter zu beschäftigen.

II.

Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/13 und die Beklagte zu 10/13.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 611a; GG Art. 2;