BAG - Beschluss vom 27.05.2015
7 ABR 20/13
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 21b; BetrVG § 112; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 15
AUR 2015, 460
BB 2015, 2739
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 35/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 29/10

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über die Beendigung dessen Amts

BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 20/13

DRsp Nr. 2015/18279

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über die Beendigung dessen Amts

Orientierungssätze: 1. Der unstreitige Verlust der Beteiligtenfähigkeit in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist hingegen die Beteiligtenfähigkeit streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. 2. Einem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. 3. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht für einen Antrag, mit dem allein festgestellt werden soll, dass das Amt eines Betriebsrats zur Wahrnehmung eines Restmandats fortbesteht. Dies ist eine Vorfrage, die im Rahmen eines Rechtsstreits über das Bestehen eines im Rahmen eines Restmandats wahrzunehmenden Mitbestimmungsrechts zu klären ist.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 9 TaBV 35/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 21b; BetrVG § 112; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe: