LAG Köln - Beschluss vom 22.08.2018
9 TaBV 14/18
Normen:
ZPO § 239; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 107/17

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats nach Ablauf der Amtszeit

LAG Köln, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/18

DRsp Nr. 2018/13664

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats nach Ablauf der Amtszeit

1. Die Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats endet mit Ablauf der Amtszeit. 2. Ein zu diesem Zeitpunkt rechtshängiges Arbeitsgerichtsverfahren ist bis zur Neuwahl eines Betriebsrats auszusetzen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. Der Anhörungstermin vom wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 239; ZPO § 240;

Gründe

Das Beschwerdeverfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Vertreterin des Antragstellers auszusetzen, da es gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1,64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 239, 241 ZPO grundsätzlich unterbrochen wäre, nachdem der Antragsteller mit Ablauf seiner Amtszeit seine Beteiligtenfähigkeit iSd. § 10 Satz 1 ArbGG verloren hat und die Wahl eines neuen Betriebsrats, der als Funktionsnachfolger des Antragstellers das Recht hätte, die Interessen seines Vorgängers wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 25. April 1978- 6 ABR 9/75 -, Rn. 12, juris) und das anhängige Beschlussverfahren fortzuführen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 21 BetrVG, Rn. 40), bislang nicht erfolgt ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 107/17