LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.01.2023
2 TaBV 1/21
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 308 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 31/20

Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip der Funktionsnachfolge)Bestimmtheitsgebot bei Beschlussverfahren zu MitbestimmungsfragenKeine Einschränkung des Unterrichtungs- und Beratungsrechts aus § 90 BetrVGInhaltliche Reichweite des Unterrichtungs- und Beratungsrechts des Betriebsrats aus § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2023/7089

Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip der Funktionsnachfolge) Bestimmtheitsgebot bei Beschlussverfahren zu Mitbestimmungsfragen Keine Einschränkung des Unterrichtungs- und Beratungsrechts aus § 90 BetrVG Inhaltliche Reichweite des Unterrichtungs- und Beratungsrechts des Betriebsrats aus § 90 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

Das Unterrichtungs- und Beratungsrecht aus § 90 Nr. 4 BetrVG besteht grundsätzlich dann, wenn Räume bzw. Arbeitsplätze als solche neu geplant oder umgeändert werden sollen. Die entsprechende Planung kann nicht losgelöst von der Anzahl der Arbeitnehmer erfolgen, die in den Räumen/an den Arbeitsplätzen beschäftigt werden sollen. Das Unterrichtungs- und Beratungsrecht besteht daher auch dann, wenn sich aus einer geänderten Zuweisung der Arbeitnehmer ein Planungsbedarf ergeben kann. Daher kann auch die Zuweisung einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer zu vorhandenen Arbeitsplätzen das Unterrichtungs- und Beratungsrecht nach § 90 Nr. 4 BetrVG auslösen, wenn 1. die vorhandenen Räume/Arbeitsplätze von mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Konzerns gemeinsam genutzt werden, 2. die Raum-/Arbeitsplatzplanung nicht diesen Arbeitgebern, sondern einer eigenständigen Konzerneinheit obliegt, welche ihrerseits nicht für den Personaleinsatz zuständig ist und