LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 20.12.2022
2 TaBV 13/21
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/19

Beteiligtenfähigkeit in Beschlussverfahren zu Angelegenheiten der SchwerbehindertenvertretungUnzulässigkeit der Beschwerde eines nicht am Verfahren BeteiligtenEingeschränkte gerichtliche Prüfung der Nutzung eines Privatfahrzeugs durch die SchwerbehindertenvertretungVertretbare Gründe für die Nutzung des Privatfahrzeugs statt öffentlicher VerkehrsmittelBenachteiligungsverbot für die Schwerbehindertenvertretung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 13/21

DRsp Nr. 2023/5209

Beteiligtenfähigkeit in Beschlussverfahren zu Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung Unzulässigkeit der Beschwerde eines nicht am Verfahren Beteiligten Eingeschränkte gerichtliche Prüfung der Nutzung eines Privatfahrzeugs durch die Schwerbehindertenvertretung Vertretbare Gründe für die Nutzung des Privatfahrzeugs statt öffentlicher Verkehrsmittel Benachteiligungsverbot für die Schwerbehindertenvertretung

1. Keine Beteiligtenfähigkeit des Landesamtes für Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Beschlussverfahren wegen der Wegstreckenentschädigung der Schwerbehindertenvertretung. 2. Legen am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris). 3. Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände durch die Schwerbehindertenvertretung getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 17, m.w.N., juris).