LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.12.2021
3 TaBV 1/21
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 21; BetrVG § 21a Abs. 2; BGB § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2022, 361
NZA-RR 2022, 141
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/20

Beteiligtenfähigkeit und Zulässigkeit eines RechtsmittelsVerlust der Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenErlöschen der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/21

DRsp Nr. 2022/2704

Beteiligtenfähigkeit und Zulässigkeit eines Rechtsmittels Verlust der Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Erlöschen der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Erlischt das Amt des antragstellenden Betriebsrats während eines Verfahrens nach BetrVG § 18 Abs 2 durch eine Neuwahl verliert der Antragsteller seine Beteiligtenfähigkeit.

1. Ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligtenfähigkeit streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen. 2. Das Interesse, in einem Betrieb mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG feststellen zu lassen, ob es mehrere betriebsratsfähige Einheiten gibt, besteht nicht abstrakt und losgelöst von dem für einen solchen Antrag Berechtigten. Ein Betriebsrat, dessen Amt erloschen ist, verfügt nicht mehr über dieses Feststellungsinteresse und verliert daher die Antragsbefugnis. Sein Antrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist dann nicht mehr zulässig.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 12.11.2020 (Az.: 4 BV 1/20) wird zurückgewiesen.