Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 4. Mai 2011 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des zweiten Rechtszuges jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die früheren Verfahren L 3 KA 77/11 und L 3 KA 78/11 auf jeweils 5.000,- Euro und für das verbundene Verfahren L 3 KA 77/11 auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Befreiung der Kläger von der Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.
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