LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2000
11 Sa 1180/00
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; MVGMVG EKD §§ 4 44 45 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 § 46 Buchstabe b ;
Fundstellen:
ZMV 2001, 201
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 162/00

Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Personalangelegenheiten - außerordentliche Kündigung eines Heimleiters

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 1180/00

DRsp Nr. 2002/3615

Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei Personalangelegenheiten - außerordentliche Kündigung eines Heimleiters

1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Buchstabe b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluß dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Ausschluß. 2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 Buchstabe b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; MVGMVG EKD §§ 4 44 45 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 § 46 Buchstabe b ;

Tatbestand

Der am 16.01.1941 geborene, verheiratete Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.12.1970 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis basierte zuletzt auf dem Anstellungsvertrag vom 15.11.1988 sowie der zu dessen Konkretisierung vereinbarten Dienstanweisung vom gleichen Tag.