LAG Niedersachsen - Beschluss vom 25.01.2024
6 TaBV 48/23
Normen:
SGB IX § 180 Abs. 6 S. 2, 3 Hs. 1, 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 179
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 5/22
ArbG Hannover, vom 04.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 5/23

Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (ÖSBV) oder der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) bei sog. zentralen Stellenbesetzungsverfahren für Stellen mit einer Vergütung ab der Entgeltgruppe 12

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 6 TaBV 48/23

DRsp Nr. 2024/3520

Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (ÖSBV) oder der Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) bei sog. zentralen Stellenbesetzungsverfahren für Stellen mit einer Vergütung ab der Entgeltgruppe 12

1. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der ÖSBV und einer GSBV erfolgt gemäß § 180 Abs. 6 Satz SGB IX. Danach ist die Zuständgkeit der GSBV nur gegeben, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Dienststellen betrifft und - kumulativ- von der Schwerbehindertenvetretung der einzelnen Dienststelle nicht geregelt werden kann. 2. Das gilt auch, soweit auf der personalvertretungsrechtliche Ebene für die Angelegenheit nicht der örtliche Personalrat, sondern der Gesamtpersonalrat zuständig ist. 3. In dieser Konstellation gebieten weder das "Postulat" vom Gleichklang der Beteiligungsorgane noch der besondere Schutz der Interessen schwerbehinderter Menschen eine teleologische Reduktion des § 180 Abs.6 Satz 1 SGB IX und/oder eine analoge Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 3 in Satz 1 SGB IX. Dazu felht es bereits an einer feststellbaren planwidrigen Gesetzeslücke

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Hannover vom 04.05.2023 - 13 BV 5/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 180 Abs. 6 S. 2, 3 Hs. 1, 2;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c) d) e)