LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2012 18 TaBV 515/12
Normen:
SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44h Abs. 5; SGB II § 44i; SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 1 BV 41/11 - 25.01.2012,
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Arbeitsvermittlern zur Personalgestellung in Jobcenter
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 18 TaBV 515/12
DRsp Nr. 2012/23841
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Einstellung von Arbeitsvermittlern zur Personalgestellung in Jobcenter
1. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3aArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Angelegenheiten nach den §§ 94, 95 und 139SGB IX; mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine verbindliche Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Arbeitsgerichte vorgenommen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schwerbehindertenvertretung in einem Betrieb oder in einer Dienststelle gewählt worden ist.
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