LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2016
5 TaBV 242/15
Normen:
BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 7/15

Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden während eines Streiks

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 242/15

DRsp Nr. 2016/18399

Beteiligung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden während eines Streiks

Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats greifen nicht ein, wenn es sich bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber um eine reine Streikfolgenkompensation handelt. Die Anordnung von Überstunden ist als Kampfmaßnahme zu werten, wenn sie sich räumlich und zeitlich mit einer Streikmaßnahme deckt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14.09.2015 - 7 BV 7/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung von Überstunden anlässlich eines Warnstreiks.

Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Niederlassung BRIEF A beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Arbeitszeiten der Zusteller richten sich nach der "Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung in der Zustellung", insbesondere werden auf dieser Grundlage Dienstpläne erstellt. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung vom 16.03.2009 wird auf Blatt 8 bis Blatt 14 der Akten Bezug genommen.

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