LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.07.2003
6 (8) TaBV 26/01
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, 2, 3 ; MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie § 1 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/00

Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgruppierung eines Angestellten; persönlicher Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie; Anforderungen an eine den Anforderungen des § 99 Abs. 2 BetrVG genügende Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 6 (8) TaBV 26/01

DRsp Nr. 2004/6309

Beteiligung des Betriebsrats bei der "Ausgruppierung" eines Angestellten; persönlicher Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie; Anforderungen an eine den Anforderungen des § 99 Abs. 2 BetrVG genügende Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

»1. Der persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie stellt in § 1 Ziff. 3 (II)d) allein auf die Höhe des vereinbarten Entgelts ab, unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers und der sonstigen Ausgestaltung seiner Position. 2. Bei der "Ausgruppierung" aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages besteht dann kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn es auf die Erfüllung oder Nichterfüllung bestimmter Tarifmerkmale für die Wirksamkeit der Ausgruppierung nicht ankommt. 3. Selbst wenn man ein solches Mitbestimmungsrecht annimmt, kann sich die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nur auf die Prüfung beziehen, ob der Angestellte Anspruch auf ein 25% der Vergütungsgruppe VII übersteigendes Gehalt hat. Widerspricht der Betriebsrat nicht mit einer diese Frage betreffenden Begründung, gilt seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, 2, 3 ; MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie § 1 Ziff. 3 ;

Gründe:

I.