OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2015
12 A 2190/13
Normen:
AG- SGB II NRW § 5 Abs. 5 S. 3; SGB II § 6 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2798/12

Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für kommunale Leistungen; Schaffung einer Härtefallregelung in Form einer Satzung; Verpflichtung der Exekutive zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsnorm

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 12 A 2190/13

DRsp Nr. 2015/17198

Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für kommunale Leistungen; Schaffung einer Härtefallregelung in Form einer Satzung; Verpflichtung der Exekutive zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsnorm

1. Der Streit einer kreisangehörigen Gemeinde mit dem Kreis über die Schaffung einer finanziellen Härtefallregelung in Form einer Satzung gemäß § 5 Abs. 5 S. 3 AG- SGB II NRW ist verwaltungsrechtlicher Art.2. Bei der Entscheidung, ob eine erhebliche Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet festgestellt werden kann, ist eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den kreisangehörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben können. Zur Begründung einer erheblichen Härte kommen nur solche Faktoren in Betracht, die unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Aufwendungen der kreisangehörigen Gemeinden haben. Dies bedeutet, dass erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet dann vorliegen, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative Vorliegen mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in verschiedenen kreisangehörigen Gemeinden signifikant verschiedene "exogene" Bedingungen bestehen.