LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.2023
10 TaBV 2/23
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/23

Beteiligungsbefugnis einer Gewerkschaft im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVGAntragsverfahren zur Prüfung des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVGPrüfung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOBetroffene Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVGRechtskraftwirkung eines Beschlusses nach § 18 Abs. 2 BetrVGAuslegung von Gesetzen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/23

DRsp Nr. 2023/14305

Beteiligungsbefugnis einer Gewerkschaft im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG Antragsverfahren zur Prüfung des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG Prüfung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO Betroffene Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG Rechtskraftwirkung eines Beschlusses nach § 18 Abs. 2 BetrVG Auslegung von Gesetzen

1. Im Verfahren zur Klärung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (§ 18 Abs. 2 BetrVG), ist eine Gewerkschaft nicht zu beteiligen, wenn sie selbst keinen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG stellt (im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 BetrVG, vgl. nur BAG 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 -).2. Ob das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG zweifelhaft ist, ist Bestandteil der Prüfung der Begründetheit eines entsprechenden Antrags. Nur bei völliger Offenheit, ob ein Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit entstehen kann, kann es schon am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlen.