ArbG Karlsruhe, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/23
Beteiligungsbefugnis einer Gewerkschaft im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVGAntragsverfahren zur Prüfung des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVGPrüfung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPOBetroffene Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVGRechtskraftwirkung eines Beschlusses nach § 18 Abs. 2 BetrVGAuslegung von Gesetzen
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/23
DRsp Nr. 2023/14305
Beteiligungsbefugnis einer Gewerkschaft im Verfahren nach § 18 Abs. 2BetrVGAntragsverfahren zur Prüfung des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2BetrVGPrüfung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1ZPOBetroffene Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2BetrVGRechtskraftwirkung eines Beschlusses nach § 18 Abs. 2BetrVGAuslegung von Gesetzen
1. Im Verfahren zur Klärung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (§ 18 Abs. 2BetrVG), ist eine Gewerkschaft nicht zu beteiligen, wenn sie selbst keinen Antrag nach § 18 Abs. 2BetrVG stellt (im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2BetrVG, vgl. nur BAG 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 -).2. Ob das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2BetrVG zweifelhaft ist, ist Bestandteil der Prüfung der Begründetheit eines entsprechenden Antrags. Nur bei völliger Offenheit, ob ein Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit entstehen kann, kann es schon am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1ZPO fehlen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.