LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.2022 8 TaBV 59/21
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 117 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; TV Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 126/21
Beteiligungsbefugnis einzelner Betriebsratsmitglieder am arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKein Vorrang eines Webinars vor einem Präsenzseminar für Schulungen von BetriebsratsmitgliedernErmessensentscheidung des Betriebsrats zu Schulungsveranstaltungen für einzelne Mitglieder
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 8 TaBV 59/21
DRsp Nr. 2023/5562
Beteiligungsbefugnis einzelner Betriebsratsmitglieder am arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKein Vorrang eines Webinars vor einem Präsenzseminar für Schulungen von BetriebsratsmitgliedernErmessensentscheidung des Betriebsrats zu Schulungsveranstaltungen für einzelne Mitglieder
Regelt ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6BetrVG, darf sich die Personalvertretung in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden. Die Annahme, ein Präsenzseminar verschaffe dem Teilnehmer einen größeren Lernerfolg, der die zusätzlich anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten rechtfertige, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.
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