BAG - Beschluss vom 09.04.2019
1 ABR 30/17
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 57
AuR 2019, 435
BB 2019, 1651
EzA BetrVG 2001 § 3 Nr. 11
EzA BetrVG 2001 § 95 Nr. 10
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 1061
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 131/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 522/15

Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zu einer personellen EinzelmaßnahmeZustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verstoß gegen bestehende Auswahlrichtlinien

BAG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 30/17

DRsp Nr. 2019/9322

Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verstoß gegen bestehende Auswahlrichtlinien

Orientierungssätze: 1. Ein aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG beim Arbeitgeber errichteter regionaler Betriebsrat ist Funktionsnachfolger des auf der Grundlage eines vorherigen Zuordnungstarifvertrags gewählten Betriebsrats, wenn die vor und nach der tariflichen Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (Rn. 13). 2. Wird der Arbeitnehmer nach dem Wegfall seines Arbeitsplatzes aus dem darauf bezogenen operativen Betriebsprozess herausgenommen und der "Betreuung" einer beim Arbeitgeber gebildeten betrieblichen Einheit unterstellt, in der er sich aktiv an der Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz zu beteiligen hat und auf Anforderung temporäre Projekteinsätze sowie die zu seiner Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durchführen muss, liegt eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG vor (Rn. 27 ff.).