LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 131/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 522/15
Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zu einer personellen EinzelmaßnahmeZustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verstoß gegen bestehende Auswahlrichtlinien
BAG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 30/17
DRsp Nr. 2019/9322
Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVGOrdnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zu einer personellen EinzelmaßnahmeZustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Verstoß gegen bestehende Auswahlrichtlinien
Orientierungssätze:1. Ein aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3BetrVG beim Arbeitgeber errichteter regionaler Betriebsrat ist Funktionsnachfolger des auf der Grundlage eines vorherigen Zuordnungstarifvertrags gewählten Betriebsrats, wenn die vor und nach der tariflichen Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (Rn. 13).2. Wird der Arbeitnehmer nach dem Wegfall seines Arbeitsplatzes aus dem darauf bezogenen operativen Betriebsprozess herausgenommen und der "Betreuung" einer beim Arbeitgeber gebildeten betrieblichen Einheit unterstellt, in der er sich aktiv an der Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz zu beteiligen hat und auf Anforderung temporäre Projekteinsätze sowie die zu seiner Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durchführen muss, liegt eine nach § 99 Abs. 1BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung iSv. § 95 Abs. 3BetrVG vor (Rn. 27 ff.).
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