LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2017
4 TaBV 131/16
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 522/15

Definition des arbeitsrechtlichen VersetzungsbegriffsDas Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei VersetzungenKeine Versetzung bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 131/16

DRsp Nr. 2017/8724

Definition des arbeitsrechtlichen Versetzungsbegriffs Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen Keine Versetzung bei Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

Orientierungssätze: Parallelverfahren zu Hess. LAG - 4 TaBV 133/16 -

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be& schluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2016 - 3 BV 522/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine personelle Maßnahme.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein IT/TK-Dienstleister und gehört zum Konzern der A AG. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat B repräsentiert auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages die regelmäßig mehr als zwanzig in der Region Nord-Württemberg von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 führte die Arbeitgeberin eine umfangreiche Personalab- und -umbaumaßnahme durch. Grundlage der Maßnahme bildet die zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 29. April 2014 geschlossene "Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen T-Systems 2015+" (nachfolgend RV). Diese hat den Charakter eines Rahmeninteressenausgleichs und -sozialplans. Die RV enthält unter anderem folgende Regelungen-

"§ 6

Grundprinzip der sozialverträglichen Umsetzung