LAG München - Beschluss vom 11.02.2003
6 TaBV 19/02
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ; MTV (Angestellte der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 1 Nr. 3 Abs. 2 d ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 260/01

Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Umgruppierung von Tarifkräften in den außertariflichen Bereich

LAG München, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 TaBV 19/02

DRsp Nr. 2006/2922

Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Umgruppierung von Tarifkräften in den außertariflichen Bereich

»Der Betriebsrat hat auch bei der Umgruppierung sogenannter Tarifkräfte in den sogenannten AT (außertariflichen)-Bereich ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 101 ; MTV (Angestellte der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 1 Nr. 3 Abs. 2 d ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Wechsel von Mitarbeitern aus dem Tarifbereich in den außertariflichen Bereich.

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.) betreibt ein technisch-wissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen mit etwa eintausend Mitarbeitern. Sie ist Mitglied des Vereins der Bayerischen Metallindustrie (VBM).

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

Unter dem 4. Dezember 1997 hatten die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen, Gehaltsbänder und Eingruppierung für außertarifliche Mitarbeiter abgeschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 35 bis 39 der Akte).