BAG - Beschluss vom 08.12.2009
1 ABR 37/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/08
ArbG Saarbrücken, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 BV 9/05

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung

BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 37/09

DRsp Nr. 2010/5571

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung

1. Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist. 2. Dies gilt auch, wenn feststünde, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Anhörung noch ein Restmandat wahrgenommen hat, denn die Bindungswirkung dieser Feststellung erstreckte sich nicht zugleich auf das Bestehen eines Zustimmungsverweigerungsrechts an den von der Arbeitgeberin beantragten Maßnahmen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 19. November 2008 - 2 TaBV 2/08 - wird hinsichtlich seines Widerantrags zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21b; BetrVG § 101;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach Betriebsstilllegung.