OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2021
10 A 11399/20.OVG
Normen:
DRiG § 49; DRiG § 73; LPersVG § 84; LRiG § 25; LRiG § 44 Abs. 1; LRiG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2022, 479
D_V 2021, 1082
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1125/19

Beteiligungsrecht eines Richterrats an der Personalplanung bzw. -anforderung; Gesetzliche Erfassung aller systematisch erarbeiteten und festgelegten Überlegungen zur Entwicklung des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 10 A 11399/20.OVG

DRsp Nr. 2021/12039

Beteiligungsrecht eines Richterrats an der Personalplanung bzw. -anforderung; Gesetzliche Erfassung aller systematisch erarbeiteten und festgelegten Überlegungen zur Entwicklung des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht

Dem Richterrat steht kein Beteiligungsrecht an der Personalplanung bzw. -anforderung nach § 44 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRiG § 49; DRiG § 73; LPersVG § 84; LRiG § 25; LRiG § 44 Abs. 1; LRiG § 52 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte des Klägers, des im Jahr 2018 neu gewählten Richterrats beim Landgericht Landau in der Pfalz, der zugleich für die zu dessen Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist.

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