LAG Hamburg - Beschluss vom 22.10.1997
4 TaBV 9/95
Normen:
BetrVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 BetrVG 1972 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/94

Betrieb: Begriff im Betriebsverfassungsrecht

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/95

DRsp Nr. 2001/14474

Betrieb: Begriff im Betriebsverfassungsrecht

Der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff hat sich im Hinblick auf seine Funktion in der Regel an der räumlich-arbeitstechnisch verbundenen Tätigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlich-sozialer Abhängigkeiten und Verflechtungen zu orientieren. Dies gilt gerade auch für den Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Das Erfordernis einer Führungsvereinbarung ist nicht zwingend.

Normenkette:

BetrVG § 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit mit dem Ziel, die Zuständigkeit des Betriebsrates zu klären darüber, ob die Beteiligten zu 2) und zu 3) einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden, mithin der Beteiligte zu 1), der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat, auch für den Betrieb der Beteiligten zu 3) zuständig ist. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2) hilfsweise als Gegenantrag die Feststellung, dass weitere Gesellschaften, die Beteiligten zu 4) bis 7), bei denen ebenfalls die Einflussnahme der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin besteht, mit der Beteiligten zu 2) leinen einheitlichen Betrieb bilden.

Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte 15-köpfige Betriebsrat.