LAG Hamm - Urteil vom 13.07.1999
6 Sa 2407/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2615
DB 2000, 327
FA 2000, 62
NZA-RR 1999, 658
ZTR 1999, 567
Vorinstanzen:
ArbG Münster - Urteil- 2 Ca 1042/97 - 15.10.1998,

Betriebliche Altersversorgung - Angebot zum Abschluß eines Versorgungsvertrages - Schadensersatzpflicht

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 2407/98

DRsp Nr. 2000/8291

Betriebliche Altersversorgung - Angebot zum Abschluß eines Versorgungsvertrages - Schadensersatzpflicht

1. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines mit dem Arbeitnehmer zu schließenden Versorgungsvertrages, ist er nach der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, dem Arbeitnehmer den Abschluß des Vertrages zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. 2. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitnehmer im Wege des Schadenersatzes verlangen so gestellt zu werden, als ob der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden wäre.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten eine betriebliche Invalidenrente beanspruchen kann.

Der Beklagte ist ein landwirtschaftlicher Versicherungsverein a. G. Er beschäftigt rund 2.500 Mitarbeiter. Die Klägerin war beim Beklagten seit dem 01.12.1972 beschäftigt.

Der Beklagte unterhält für seine Mitarbeiter eine Kantine. Die Klägerin war im Küchenbereich als Wirtschafterin eingesetzt. Sie hatte, ohne Leiterin der Kantine zu sein, auch Vorgesetztenfunktion. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 14./20.11.1972 zugrunde.