Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten eine betriebliche Invalidenrente beanspruchen kann.
Der Beklagte ist ein landwirtschaftlicher Versicherungsverein a. G. Er beschäftigt rund 2.500 Mitarbeiter. Die Klägerin war beim Beklagten seit dem 01.12.1972 beschäftigt.
Der Beklagte unterhält für seine Mitarbeiter eine Kantine. Die Klägerin war im Küchenbereich als Wirtschafterin eingesetzt. Sie hatte, ohne Leiterin der Kantine zu sein, auch Vorgesetztenfunktion. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 14./20.11.1972 zugrunde.
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