LAG Hamm - Urteil vom 15.06.1999
6 Sa 1423/98
Normen:
BRTV § 16; BetrAVG § 1 Abs. 1, Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 ; RTV-Poliere § 14; TVG § 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2088
DB 1999, 1806
LAGE § 1 BetrAVG Nr. 20
LAGE § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 49
NZA-RR 1999, 600
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6887/96

Betriebliche Altersversorgung - Ausschlußfristen

LAG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1423/98

DRsp Nr. 2000/8279

Betriebliche Altersversorgung - Ausschlußfristen

Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur dann tariflichen Ausschlußfristen, wenn sich dies eindeutig und unmißverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt. Die Ausschlußklauseln der Tarifverträge des Baugewerbes enthalten keine derartige Regelung. Durch §§ 16 BRTV-Bau, 14 RTV-Poliere und 14 RTV-Angestellte werden deshalb auch die monatlich fällig werdenden laufenden Rentenzahlungen nicht erfaßt.

Normenkette:

BRTV § 16; BetrAVG § 1 Abs. 1, Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 ; RTV-Poliere § 14; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.

Beklagt ist die Unterstützungskasse der Firma W & T die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins fungiert. Der am 25.09.1931 geborene Kläger war bei dem Trägerunternehmen des Vereins vom 06.02.1957 bis zum 30.04.1995 als Polier- und Schachtmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Rahmentarifvertrag für Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (RTV-Poliere) Anwendung.