LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1109/01
ArbG Trier, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/01
Betriebliche Altersversorgung - Besitzstandsgarantien bei ablösenden Neuregelungen eines Versorgungswerks; Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines von einer Garantiezusage begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls
BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 221/02
DRsp Nr. 2003/12620
Betriebliche Altersversorgung - Besitzstandsgarantien bei ablösenden Neuregelungen eines Versorgungswerks; Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines von einer Garantiezusage begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls
»1. Hat ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, kann diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden (Bestätigung von BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138; 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21).2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage nicht nur den bis zum Ablösungsstichtag erdienten, nach § 2 Abs. 1, Abs. 5BetrAVG errechneten Besitzstand, sondern darüber hinaus auch die weitere Entwicklung dieses Besitzstandes entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung garantiert hat.«
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