BAG - Urteil vom 18.03.2003
3 AZR 221/02
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 436
BAGE 105, 228
BB 2003, 2625
DB 2003, 2794
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1109/01
ArbG Trier, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/01

Betriebliche Altersversorgung - Besitzstandsgarantien bei ablösenden Neuregelungen eines Versorgungswerks; Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines von einer Garantiezusage begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 221/02

DRsp Nr. 2003/12620

Betriebliche Altersversorgung - Besitzstandsgarantien bei ablösenden Neuregelungen eines Versorgungswerks; Berechnung der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines von einer Garantiezusage begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalls

»1. Hat ein Arbeitgeber im Zuge einer ablösenden Neuregelung des bei ihm bestehenden Versorgungswerks einen bestimmten bis zur Ablösung erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, kann diese nach einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig gekürzt werden (Bestätigung von BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138; 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21). 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage nicht nur den bis zum Ablösungsstichtag erdienten, nach § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG errechneten Besitzstand, sondern darüber hinaus auch die weitere Entwicklung dieses Besitzstandes entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung garantiert hat.«

Orientierungssätze: