LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2001
4 Sa 1109/01
Normen:
BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1601/01

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2001 (4 Sa 1109/01) - DRsp Nr. 2003/5001

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 1109/01

DRsp Nr. 2003/5001

»Sieht eine Versorgungsordnung einen Abschlag von 0,5% je Monat vor Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 65. Lebensjahr vor, kann die Rente eines mit unverfallbarer Anwartschaft noch früher ausgeschiedenen Mitarbeiters sowohl nach § 2 Abs.1 BetrAVG zeitanteilig als auch wegen des vorzeitigen Bezuges ein zweites Mal gekürzt werden.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung einer von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Die Klägerin ist am 20.02.1938 geboren. Sie war vom 22.09.1954 bis zum 31.08.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie erhält seit 01.03.1998, d.h. seit Vollendung des 60. Lebensjahres von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 455,73 DM. Die Klägerin bezieht vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 60. Lebensjahr. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nach ordentlicher Arbeitgeberkündigung mit dem 31.08.1996. Unter dem 02.05.1997 erteilte die Beklagte über die Fa. C eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 46, 47 d. GA. verwiesen.