LAG Hamm - Urteil vom 13.07.1999
6 Sa 2249/98
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1927
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter Nr. 40
LAGE § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 12
MDR 1999, 1335
NZA-RR 1999, 541
ZTR 1999, 423
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2704/97

Betriebliche Altersversorgung - Erfüllungsanspruch - Umfang - Nachversicherung

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 2249/98

DRsp Nr. 2000/8285

Betriebliche Altersversorgung - Erfüllungsanspruch - Umfang - Nachversicherung

1. Teilzeitkräften, die unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind, steht ein auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu. Auf welchem Durchführungsweg der Arbeitgeber den Anspruch verwirklicht, bleibt ihm überlassen. 2. Der Erfüllungsanspruch umfaßt in erster Linie die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. Sollten dem Versorgungsberechtigten in diesem Zusammenhang Nachteile erwachsen, indem er im Falle der Nachversicherung mit - angeblich - der Zusatzversorgungskasse entstandenen Zinsverlusten belastet wird, kann er ihre Ausgleichung vom Arbeitgeber verlangen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die am 24.05.1928 geborene Klägerin war vom 01.03.1970 bis zum 30.06.1989 als angestellte Teilzeitkraft bei der beklagten Stadtsparkasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT Anwendung.