Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die am 24.05.1928 geborene Klägerin war vom 01.03.1970 bis zum 30.06.1989 als angestellte Teilzeitkraft bei der beklagten Stadtsparkasse beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des
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