BAG - Urteil vom 18.09.2012
3 AZR 431/10
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 30c Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 58
AP
AuR 2013, 142
BB 2013, 308
DB 2013, 884
EzA-SD 2013, 13
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1261/09
ArbG Dortmund, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6283/08

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner; Jeweiligkeitsklausel; Bindung der Betriebspartner an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 431/10

DRsp Nr. 2013/1628

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner; Jeweiligkeitsklausel; Bindung der Betriebspartner an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen ist im Regelfall dynamisch und erstreckt sich auch auf die Rentenbezugsphase. Soll die Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zugesagt oder die Dynamik nicht auf die Rentenbezugsphase erstreckt werden, so muss dies in der Versorgungszusage deutlich zum Ausdruck gebracht werden. 2. Mit einer dynamischen Bezugnahme, die sich auch auf die Rentenbezugsphase erstreckt, eröffnen die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung der Versorgungsbedingungen auf kollektivrechtlicher Grundlage und damit auch im Wege einer Betriebsvereinbarung.