BAG - Urteil vom 15.05.2012
3 AZR 11/10
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256; ZPO § 850c; ZPO § 850i; Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554);
Fundstellen:
ArbRB 2012, 270
AuR 2012, 368
BAGE 141, 259
BB 2012, 2630
DB 2012, 1756
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 878
NZA-RR 2012, 433
ZIP 2012, 1983
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 44/09
ArbG Stuttgart, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 940/08

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 11/10

DRsp Nr. 2012/11245

Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. 2. Die Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen bedarf wegen der damit für den Arbeitnehmer verbundenen Nachteile einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Orientierungssätze: 1. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Versorgungsrechte eingreift und deshalb einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas unterliegt und auf welcher Besitzstandsstufe der Eingriff erfolgt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden.