LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2012
13 Sa 1476/11
Normen:
BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2255/11

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Gefahr der Eigenkapitalauszehrung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1476/11

DRsp Nr. 2012/23580

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Gefahr der Eigenkapitalauszehrung

Einzelfallentscheidung über die Anpassung einer Betriebsrente

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden würde.2. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen; denn die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 7 Ca 2255/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2011.