BAG - Urteil vom 18.09.2012
3 AZR 415/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; BetrAVG § 30c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 57
AP
ArbRB 2013, 36
AuR 2013, 99
BAGE 143, 90
BB 2013, 51
DB 2012, 8
EzA-SD 2013, 10
MDR 2013, 230
NZA 2013, 210
ZIP 2013, 188
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 239/09
ArbG Hannover, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 33/08

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Maßgeblichkeit der Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 415/10

DRsp Nr. 2012/23690

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Maßgeblichkeit der Versorgungsordnung

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4 BGB. 2. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16 BetrAVG abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16 BetrAVG abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren. Orientierungssätze: