LAG Niedersachsen, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 239/09
ArbG Hannover, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 33/08
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Maßgeblichkeit der Versorgungsordnung
BAG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 415/10
DRsp Nr. 2012/23690
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Maßgeblichkeit der Versorgungsordnung
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4BGB.2. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in Tarifverträgen von § 16BetrAVG abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung der betrieblichen Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16BetrAVG abweichende Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.Orientierungssätze:
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