BAG - Urteil vom 27.03.2012
3 AZR 218/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 30c Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 783/09
ArbG Duisburg, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1721/08

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Anpassungsprüfung

BAG, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 218/10

DRsp Nr. 2012/10293

Betriebliche Altersversorgung; Anpassung von Betriebsrenten; Anpassungsprüfung

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem Ermessen zu entscheiden. 2. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen; die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. 3. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 30c Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § ;