LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.1998
10 Sa 819/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1999, 110
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9009/97

betriebliche Altersversorgung: Anwendung einer Leistungsordnung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt - Jeweiligkeitsklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 819/98

DRsp Nr. 2002/8288

betriebliche Altersversorgung: Anwendung einer Leistungsordnung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt - Jeweiligkeitsklausel

1. Wendet der Arbeitgeber und seine Rechtsvorgänger gegenüber seinen Betriebsrentnern neben der Leistungsordnung des Rechtsvorgängers (hier: Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau) auch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes regelmäßig ohne Freiwilligkeitsvorbehalt an, entsteht eine betriebliche Übung auf künftige Anwendung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. 2. Diese betriebliche Übung enthält im Zweifel eine Jeweiligkeitsklausel mit dem Inhalt, dass die Betriebsrentner bei einer Änderung der stillschweigend durch Betriebsübung in Bezug genommenen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes an die geänderte Leistungsordnung gebunden sind.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiten Rechtszug über die Höhe der Betriebsrente des Klägers ab dem 1.1.1997 bis zum 30.6.1998.