BAG - Urteil vom 21.08.2012
3 AZR 81/10
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1b Nr. 14
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 930/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2985/07

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsrechtlicher Gleicbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung

BAG, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 81/10

DRsp Nr. 2012/20894

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsrechtlicher Gleicbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildung

Kann ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er der Hälfte einer Arbeitnehmergruppe eine geänderte Versorgungszusage mit einem erhöhten Steigerungssatz zusagt, der anderen Hälfte nicht, haben Mitglieder der nicht berücksichtigten Gruppe aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls Anspruch auf die geänderte Versorgungszusage.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. März 2009 - 8 Sa 930/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vereinbarung einer Änderung der ihm erteilten Versorgungszusage.

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1979 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Bankangestellter beschäftigt. Er erhielt am 1. Januar 1992 Prokura. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien unter dem 30. Dezember 1991 einen Arbeitsvertrag, der in § 5 zur Altersversorgung folgende Regelung enthält: