LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2009
8 Sa 930/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2985/07

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Begünstigung weniger Arbeitnehmer; Versorgungszusage mit erhöhtem Steigerungssatz für stellvertretende Direktoren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 930/08

DRsp Nr. 2009/27417

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Begünstigung weniger Arbeitnehmer; Versorgungszusage mit erhöhtem Steigerungssatz für stellvertretende Direktoren

1. Hat die Arbeitgeberin lediglich drei von vierzehn stellvertretenden Direktoren oder Direktoren eine direktorale Altersversorgung zugesagt, ist sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, diese Altersversorgung auch einem weiteren stellvertretende Direktor zu gewähren. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird; entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin eine kollektive Regelung trifft. 3. Wird die in einem Merkblatt bestimmte kollektive Regelung (zur Versorgungszusage mit erhöhtem Steigerungssatz) nicht auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer angewandt (Direktoren und stellvertretende Direktoren), ist nicht das quantitative Verhältnis der Gruppen zueinander maßgeblich; die begünstigte Gruppe kann auch zahlenmäßig kleiner als die benachteiligte Gruppe sein.

Tenor:

Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 27.02.2008 - 22 Ca 2985/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand: