BAG - Urteil vom 10.12.2002
3 AZR 92/02
Normen:
BGB § 151 ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 357
BAGE 104, 220
BB 2003, 1903
DB 2004, 1566
NZA 2004, 271
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1804/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6036/99

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 92/02

DRsp Nr. 2003/9296

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

»Wird eine freiwillige Leistung im Wege der Gesamtzusage versprochen und dabei darauf hingewiesen, die Leistungsgewährung sei "im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen" worden, so liegt darin in aller Regel der Vorbehalt einer künftigen Abänderung durch Betriebsvereinbarung.«

Orientierungssätze: 1. Bei einer Gesamtzusage besteht das Vertragsangebot des Arbeitgebers aus seinen verlautbarten und in allgemeiner Form bekanntgemachten Erklärungen, mit deren Inhalt sich der Arbeitnehmer konkludent einverstanden erklärt, wenn er die Leistung entgegennimmt. Eine ausdrückliche Annahme ist entbehrlich (§ 151 BGB). Der Leistung als solcher kommt kein eigener Erklärungswert zu, wenn ihre Bedingungen allgemein bekanntgemacht worden sind. Deswegen können sich Arbeitnehmer bei Gesamtzusagen regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten nur die Leistung wahrgenommen, nicht aber die Einzelheiten der ihr zugrundeliegenden Zusage.