BAG - Urteil vom 17.06.2003
3 AZR 310/02
Normen:
AVR-DW-EKD §§ 1a 27 27a ; AVR-K § 1a ; ARRGD-Niedersachsen § 1 ; BGB §§ 317 319 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 117
BAGE 106, 318
BB 2004, 1748
NZA-RR 2004, 423
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 603/01
ArbG Göttingen, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 489/00

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur ZVK; Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW-EKD) und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K)

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 310/02

DRsp Nr. 2004/285

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur ZVK; Auslegung der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW-EKD) und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K)

»Die Richtlinien für Arbeitsverträge der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) finden auf Arbeitsverhältnisse mit diakonischen Rechtsträgern nur dann Anwendung, wenn sich die diakonische Einrichtung dem zugrundeliegenden Kirchengesetz (ARRGD) angeschlossen hat.«

Orientierungssätze: 1. Die AVR-DW-EKD treten grundsätzlich dann hinter die AVR einzelner gliedkirchlicher Diakonischer Werke zurück, wenn diese nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsgrundlage Geltung für ein Arbeitsverhältnis beanspruchen. 2. Die AVR-K für die Diakonischen Werke in Niedersachsen gelten nur dann für ein Arbeitsverhältnis, wenn sich die Einrichtung der Diakonie dem ARRGD-Niedersachsen als dem zugrundeliegenden Kirchengesetz angeschlossen hat (sogenanntes "Beitrittsmodell", § 1 Abs. 2 ARRGD). 3. Der mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 dem § 1a AVR-DW-EKD angefügte Abs. 3 hat lediglich klarstellende Funktion. 4. Die Einführung einer Eigenbeteiligung zur Umlage an der kirchlichen ZVK iHv. 1 % des zusatzversorgungsfähigen Einkommens ist nicht offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB.