LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2002
6 Sa 603/01 B
Normen:
AVR-DW-EKD § 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 489/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2002 (6 Sa 603/01 B) - DRsp Nr. 2003/4954

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 603/01 B

DRsp Nr. 2003/4954

»1. § 1 a Abs. 2 AVR-DW-EKD verweist nur dann auf die AVR der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Beitritt der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ARRGD. 2. § 27 a AVR-DW-EKD ist keine unbillige Regelung.«

Normenkette:

AVR-DW-EKD § 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.

Der geborene Kläger ist seit dem 1.9.1982 als pädagogische Fachkraft in der Sozialpädagogischen Einrichtung für Kinder und Jugendliche der Beklagten in deren Einrichtung in B beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.