LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.1999
17 Sa 25/98
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11791/96

betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 25/98

DRsp Nr. 2002/7759

betriebliche Altersversorgung: Aufrechenbarkeit gegen Betriebsrente mit Abfindung

Der Gesetzeszweck, nämlich der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Einsatz der Abfindung zu anderen als Versorgungszwecken, ist auch in den Fällen nicht gewahrt, in denen der Arbeitnehmer bei Ausscheiden eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält, deren Verrechnung wegen der rückwirkenden Feststellung der Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht.

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1 ; BGB § 134 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Abfindung verrechnen darf, die der Kläger auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung erhalten hat.

Der am 16. März 1943 geborene Kläger wurde ab 10. September 1979 bei der als Dreher beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1989 teilte diese ihm mit, dass er nach der Versorgungsordnung der und der Beklagten, der, vom 06. Februar 1987 die Wartezeit für die Gewährung einer Betriebsrente erfüllt habe.