LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2021
6 Sa 843/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 731/20

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 843/20

DRsp Nr. 2021/13230

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

Die halbjährliche Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist selbst dann nicht Bestandteil des nach der Versorgungsordnung für die Betriebsrente zugrunde zu legenden letzten Monatsgehalts, wenn ursprünglich ein monatlicher Erstattungsanspruch bestanden hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.2020 - AZ. 1 Ca 731/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine halbjährlich gezahlte "Einmalzahlung Besitzstand" in Höhe des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen ruhegeldfähig ist.

Bei ihrer Gründung gehörte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die X. T. banken GmbH & Co KG, die während des Berufungsverfahrens auf die Beklagte als aufnehmender Rechtsträger verschmolzen worden ist (im Folgenden einheitlich die Beklagte), zum Konzern der W. LB. Die Arbeitnehmer der W. LB konnten sich auf Antrag von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, was Arbeitnehmern der Beklagten nicht möglich war.

1. 2.